Die Satzung der Tafel Wörth e.V.


Satzung vom 16.03.2020

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

1) Der Verein führt den Namen „Tafel Wörth e.V.“
2) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht-Registergericht Landau eingetragen.
3) Der Verein hat seinen Sitz in Wörth am Rhein.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, soziale und gemeinnützige Zwecke nach der Abgabenordnung auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage. Etwaige Gewinne und Überschüsse der Arbeit dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3) Er dient der unmittelbaren Hilfe finanziell minderbemittelter Personen. Zweck des Vereins ist es insbesondere in Wörth und Umgebung:
- Personen, die ihren Lebensbedarf nicht anderweitig ausreichend decken können, unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung, kostengünstig Hilfe anzubieten, insbesondere durch Nahrungsmittel und andere Gegenstände des persönlichen Gebrauchs.
- eine Verteilerorganisation und Ausgabestellen für diese Zwecke aufzubauen und zu betreiben sowie Vereinigungen, die Bedürftige unterstützen oder sonstige gemeinnützige Zweck verfolgen, zu unterstützen.
- sonstige mildtätige und gemeinnützige Einrichtungen zu unterstützen, soweit die Hilfe benötigt und unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften verwendet wird.
4) Im Sinne dieser Aufgabenstellung leistet die Tafel Wörth e.V. auch Öffentlichkeitsarbeit und gibt Erklärungen oder Publikationen heraus.
5) Der Verein versucht Begünstigte durch geeignete Maßnahmen so zu festigen, dass diese längerfristig nicht mehr auf satzungsgemäße Unterstützung angewiesen sind. Soweit möglich bemüht sich die Tafel Wörth e.V. um Anerkennung als Sozialprojekt durch die zuständigen Ämter.
6) Sofern der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht, können Personen für die Geschäftsführung und für Verwaltungsaufgaben angestellt werden.
7) Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf niemand durch, dem Zweck des Vereins fremde Verwaltungsaufgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft / Fördermitgliedschaft

1) Mitglied (mit Stimmrecht) kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden.
2) Fördermitglied (ohne Stimmrecht) kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden. Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell und ideell. Sie sind nicht stimmberechtigt gemäß § 7 (2) der Satzung.
3) Ein Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Im Fall der Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Mit dem Antrag auf Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
4) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft / Fördermitgliedschaft

1) Mitgliedern ist der Austritt nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2) Fördermitgliedern ist die Beendigung der Mitgliedschaft nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen möglich.
3) Die Mitgliedschaft bei natürlichen Personen endet mit dem Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
4) Mitglieder, die schuldhaft die Interessen des Vereins verletzen oder satzungswidrig gehandelt haben, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
5) Mitglieder, die mit der Zahlung von mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
6) Bei Ausschluss benachrichtigt der Vorstand das ausgeschlossene Mitglied schriftlich über dessen Ausschluss. Das Mitglied kann innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch einlegen. Bei rechtzeitigem Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder / Fördermitglieder

1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, mit Ausnahme des Stimmrechts von Fördermitgliedern.
2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, Bestrebungen und Aufgaben des Vereins zu fördern und den satzungsgemäßen Regelungen nachzukommen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben.
a) Feststellung und Änderung der Satzung
b) Festlegung der Mitglieds- und Fördermitgliedsbeiträge
c) Genehmigung der Jahresabrechnungen
d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
e) Entlastung der Vorstandsmitglieder
f) Wahl der Vorstandsmitglieder
g) Wahl der Kassenprüfer
h) Auflösung des Vereins
2) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt, können aber an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes von der Person, die den Vorsitz führt, jährlich mindestens einmal einberufen.
4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf mehrheitlichen Vorstandsbeschluss bzw. auf Antrag von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte beigefügt sein.
5) Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vorher per Brief oder per E-Mail versandt werden.
6) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen 4 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Person, die den Vorsitz führt, vorliegen, um in die Tagesordnung aufgenommen werden zu können.
7) Die Mitgliederversammlung wird von der / dem Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von dem / der Stellvertreter/in geleitet. In beider Verhinderungsfall wählt die Mitgliederversammlung eine Person als Versammlungsleiter/in.
8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. In der Einladung soll auf diese Regelung hingewiesen werden.
9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung benötigen die Zustimmung von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden.
10) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
11) Zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins ist eine 9/10-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich..
In einer evtl. notwendigen und fristgerecht einberufenen zweiten Mitgliederversammlung zu diesen Fragen kann mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss auf diese Regelung ausdrücklich hingewiesen werden. Die Einladung zu dieser zweiten Mitgliederversammlung muss per Einschreiben versandt werden.
12) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die den Vereinszweck betreffen, sollen vor der Aufnahme in die Tagesordnung dem zuständigen Finanzamt zur Überprüfung vorgelegt werden, um die Mildtätigkeit und Gemeinnützigkeit sowie deren steuerliche Anerkennung durch die Änderung nicht zu gefährden.
13) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das insbesondere die Anwesenheitsliste und Beschlüsse umfasst. Es ist von der protokollführenden und der vorsitzenden Person zu unterschreiben.

§ 8 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) Vorsitzende/r
b) Stellvertreter/in (2. Vorsitzende/r)
c) Kassenführer/in
d) Schriftführer/in
e) mindestens fünf Beisitzer/innen
In den Vorstand können nur Mitglieder (mit Stimmrecht) gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
2) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen.
3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, beschließt in Angelegenheiten, die die Satzung ihm zuweist oder die Mitgliederversammlung ihm überträgt.
4) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der / die Vorsitzende und der / die Stellvertreter/in (geschäftsführender Vorstand). Jede/r ist zur Einzelvertretung berechtigt.
5) Der Vorstand wird von der Person, die den Vorsitz führt, einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
6) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Person, die den Vorsitz führt, den Ausschlag. Die Niederschrift der Versammlung wird von dem/der Schriftführer/in unterschrieben.

§ 9 Auflösung des Vereins

1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.
2) Die Mitgliederversammlung beschließt Art und Weise der durchzuführenden Liquidation.
3) Das nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten bzw. Schulden verbleibende Vermögen, auch bei Wegfall der Gemeinnützigkeit, wird der Stadt Wörth zweckgebunden zur Unterstützung mildtätiger sozialer Einrichtungen zur Verfügung gestellt.

§ 10 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat. Dies gilt auch für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern.